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Fragen zur Entgeltumwandlung und Direktversicherung

Autor: Dirk Feldhinkel

Zuletzt aktualisiert: 27.01.2023

Diese Dame hat das System Entgeltumwandlung wirklich kapiert!
Endlich kapiert! (Foto: Gratisography)

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Die Antworten sind mit bestem Wissen und Gewissen bereitgestellt. Jedoch kann für diese Information keine Haftung übernommen werden. Diese allgemeinen Informationen ersetzen keine individuelle Beratungen durch qualifizierte Personen. 

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Ist eine Direktversicherung überhaupt eine betriebliche Vorsorge?

Eindeutig - Ja!

 

Diese Frage taucht häufig auf, weil die Direktversicherung in der Vergangenheit häufig in Form einer Kapitallebensversicherung im Sinne des § 40b EStG durchgeführt wurde. Kapitalversicherungen kennt man häufig als private Vorsorge. Dieses Erscheinungsbild verleitet möglicherweise leicht dazu, einen solchen Vertrag als eine private Vorsorge zu sehen.

 

Heute sind Direktversicherungen bei Neuabschlüssen betriebliche Rentenversicherungen im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG. Die Gestaltungsform einer (Lebens- oder) Rentenversicherung als Kriterium eignet sich deshalb nicht dazu, die Direktversicherung als eine private Vorsorgeform zu betrachten. Sie ist eindeutig im § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als eine Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung definiert.

 

Offensichtlich haben hierbei einige Vertriebsmitarbeiter mehr die Förderungen der betrieblichen Altersversorgung als Abschlussmotiv in den Vordergrund gestellt, anstatt das Wesen eines solchen Vertrages besser zu erklären. Dadurch ist offensichtlich der häufige Eindruck entstanden, dass die Direktversicherung ein "privater Vertrag unter der Verwaltung des Arbeitgebers" sei.

 

Tatschlich ist der Arbeitnehmer nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Arbeitgeber. Der Vertrag gehört demzufolge nicht dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat nur das Recht, unter den gesetzlichen Bedingungen daraus Leistungen zu beziehen. Das gilt im Grunde für alle betrieblichen Versorgungswege.

Was genau ist ein Doppelbeitrag?

Wenn sie eine Betriebsrente beziehen ist das ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs.1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs V. Deshalb werden nach einem Freibetrag (variabel ca. 160 Euro monatlich) für die gesetzliche Krankenkasse und Pflegeversicherung die vollen Beiträge abgezogen. Da in der Rentenbezugszeit kein Arbeitgeber mehr die Hälfte der Beiträge trägt, verdoppelt sich diese Belastung. 

 

Im Vergleich zu der Zeit der Beschäftigung ist das der doppelte Satz. Inzwischen soll ein Freibetrag über der Freigrenze für Erleichterung sorgen. 

 

Direktversicherungen nach § 40b EStG aus Entgelt wurden pauschal mit 20 % versteuert. Anders als bei den Zahlungen aus Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wurde hier das dafür eingesetzte Entgelt auch mit Sozialbeiträgen belastet. Hierdurch entstanden zusätzlich vor- und nachgelagerte Belastungen mit Beiträgen, das heißt, Abzüge wurden in der Ansparphase und in der Rentenbezugsphase vorgenommen. Das kann auch als doppelter Beitrag bezeichnet werden.

 

Genaugenommen stammt diese Regelung aus dem Jahr 1989, als die Regierung eine Strukturreform durchführte. Ihr unterlief jedoch der Fehler, nur bei Rentenversicherungen Beiträge zu erheben. Die klassischen Kapitalauszahlungen der Direktversicherungen blieben bis 2004 unberücksichtigt, was eine unbegründete Ungleichbehandlung bedeutete. Das wurde 2004 mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung richtig.- bzw. klar gestellt.

 

Im Vergleich dazu werden gesetzliche Renten bis zur Hälfte entlastet, weil nach § 106 Sozialgesetzbuch VI diese Anteile als Zuschuss von der Rentenversicherung getragen werden.

Wenn dagegen stehend die Entgeltumwandlungen als Vorsorgekonzepte defizitär sind, dann steht der Sinn der Entgeltumwandlung als dritte Rentensäule grundsätzlich in Frage. 

Kann ich meine betriebliche Altersversorgung kündigen?

Grundsätzlich - Nein!

 

Theoretisch könnte man eine betriebliche Altersversorgung kündigen, wenn man noch keine unverfallbare Anwartschaft hat, jedoch mit fatalen Folgen. Wenn Sie kündigen, können erhebliche Storno- bzw. Kündigungskosten anfallen. Provisionen und andere Kosten sind verloren. Zudem rechnen Versicherungsunternehmen je nach Bedingungen Verwaltungskosten ab.

 

Das restliche Geld muss zuerst an den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Danach wird es vollständig in voller Progression  besteuert.Eine Fünftel-Regelung kann hier in der Regel nicht zur Anwendung kommen. Hinzu kommen die üblichen Sozialbeiträge in vollem Abzug.

 

Die Auszahlungen für betriebliche Altersversorgungen sind in der Regel nur für den Bezug in der gesetzlichen Rentenzeit vorgesehen. Das heißt, Sie können vorher keine Auszahlungen verlangen. 

 

Ausnahmen gibt es nur in wenigen Einzelfällen, die auch nur einzeln geprüft werden. Deshalb sind von Kündigungen dringend abzuraten. Legen Sie im Zweifelsfall den Vertrag einfach still, verringern Sie die Beitragszahlungen oder beschränken Sie sich auf das, was per Tarifvertrag oder durch Zuschüsse des Arbeitgebers gezahlt wird. Lassen sie sich gegebenenfalls qualifiziert beraten. 

Kann ich eine Direktversicherung vor Rentenbeginn auszahlen lassen?

In der Regel - Nein!

 

Es gibt möglicherweise noch Altverträge, die als Kapitallebensversicherungen abgeschlossen wurden. Wenn diese Versicherungen vor 2005 abgeschlossen wurden, sind nach den vereinbarten Bedingungen Kapitalzahlungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr sogar steuerfrei möglich.

 

Das ist jedoch ein Auslaufmodell. Nach 2005 sind nur noch Rentenzahlungen vorgesehen. Trotzdem lassen einige Versorgungseinrichtungen zum Beispiel einige Pensionskassen nach 3 monatiger Ankündigung noch eine Kapitalauszahlung zu. Dann kann es jedoch in ungünstigen Fällen zu ähnlichen Folgen, wie zum Beispiel bei einer Kündigung kommen.

 

Es können durch die Versorgungseinrichtung Kosten und Abschläge berechnet werden. Die Auszahlungen sind kaum vor der gesetzlichen Rente möglich. Die steuerliche Behandlung wird durch hohe die Progression mit voller Besteuerung des Auszahlungsbetrages empfindlich für Abstriche sorgen. Auch hier gibt es wenige einzelne Ausnahmen. Lasse dich hierzu qualifiziert beraten. 

Werden auch vor meinem Rentenbeginn von meiner Direktversicherung Krankenkassenbeiträge abgezogen?

Sofern ein Bezug vor der gesetzlichen Rente möglich ist!

 

Betriebliche Versorgungen setzen in der Regel als Rente mit dem Bezug der gesetzlichen Rente ein.

Zahlungen aus einer Direktversicherung gelten als Versorgungsbezüge im Sinne § 229 (1) Nr.

5 SGB V. Nach den entsprechenden Freibeträgen ist von einer regelmäßigen Zahlungspflicht   auszugehen.

 

Vor Rentenbeginn ist zum Beispiel noch ein Altvertrag mit Vertragsabschluss vor 2005 mit einer noch zulässigen Kapitalauszahlung möglich. Dann werden jedoch auch hier über dem Freibetrag die Sozialbeiträge für gesetzliche Krankenkasse und Pflegeversicherung fällig. 

 

Bei Einmalzahlungen werden diese Zahlungen auf 120 Monate verteilt. (120-tel Regelung) Ab dem 01.01.2019 werden im Sinne des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sogenannte Riester-Verträge nachträglich beitragsfrei gestellt. Lasse dich gegebenenfalls qualifiziert beraten.

Wie werden Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen versteuert?

Grundsätzlich - ja! Nur Altverträge (§ 40b EStG) von vor 2005 - noch steuerfrei! 

 

Altverträge mit Abschlussdatum vor 2005 haben noch den Vorteil, bei Auszahlung völlig steuerfrei zu sein, solange keine steuerschädlichen Bedingungen vorliegen. Danach sind Kapitalauszahlungen nur

noch in einzelnen Ausnahmen vorgesehen. Der Gesetzgeber fördert im Grunde nur noch Rentenzahlungen. Bei dem Versuch Kapitalauszahlungen zu erreichen, können deshalb erhebliche Nachteile entstehen, zum Beispiel wenn man den Vertrag kündigen will.

 

Bei Auszahlung der betrieblichen Rente fällt nach Abzug üblicher Freibeträge die volle Einkommensteuer im Sinne § 22 Nr. 5 EStG an, wenn die Einzahlungen zuvor  im Sinne § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren. Hierbei wird die Progression des persönlichen Steuersatzes wirksam. Das heißt, je höher Ihre Einkünfte sind, desto höher fallen Ihre anteiligen Steuern an. Die anteilige Entlastung der nachgelagerten Besteuerung der Renten wird abnehmend bis 2040 beendet sein. Danach wird voll besteuert. Die anteilige Entlastung bleibt für den Rentner beim Stand des Renteneitritts.

 

Diese Regelung ist jedoch inzwischen verfassungsrechtlich umstritten. Es könnten Doppelbesteuerungen entstehen. Nehme gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch.

Kann ich meine betriebliche Altersversorgung auf einmal auszahlen lassen?

Wann lohnt sich eine Entgeltumwandlung?

Immer lohnt sich eine Betriebsrente, wenn sie vom Arbeitgeber kommt.  Diese arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die „echte“ betriebliche Altersversorgung, weil sie tatsächlich vom Betrieb erwirtschaftete finanzielle Leistungen sind.

 

Kompliziert wird es erst, wenn der Arbeitgeber nur Zuschüsse zahlt, wenn du notgedrungen selbst einen Anteil als Entgeltumwandlung einbringst. Damit erkennen wir den eigentlichen Sinn der sogenannten Förderungen. Sie sollen in erster Linie zu eigenen Leistungen aus Ihrem eigenen Entgelt animiert werden.

 

Zuschüsse des Arbeitgebers, zum Beispiel 15% der Sozialabgabeneinsparung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz, stammen aus den finanziellen Vorteilen, die der Arbeitgeber ohne eine entsprechende Entgeltumwandlung nicht hätte. Dadurch soll mit erheblichem Aufwand die Entgeltumwandlung attraktiv gemacht werden.

 

Weitere Arbeitgeberzuschüsse wie AVWL sind oft nur ein Austausch von frühere Zuschüsse zur vermögenswirksamen Leistung (VWL). Dadurch entsteht nur der Anschein, Sie würden durch die Entgeltumwandlung etwas zusätzlich bekommen. Diese Leistungen waren nicht selten bereits zuvor tarifliche Leistungen für frei wählbare VWL-Verträge, die nur noch zugunsten eines betrieblichen Versorgungswerkes um adressiert wurden. Ein Beispiel dafür ist die Metallrente.

 

Es werden oft bei Verbraucherberatungen pauschale Empfehlungen ausgesprochen, wonach der Arbeitnehmer mit einem Zuschuss von 20 Prozent auf der sicheren Seite wäre. Das ist jedoch nur ein theoretischer Wert, der durch veränderliche Bedingungen keine Garantie dafür gibt, dass die Rechnung wirklich aufgeht.

 

Veränderungen wie zum Beispiel eine fortschreitende Erosion der schwachen Renditen bei wiederholter Absenkung von gesetzlichen Garantiezinsen oder Anpassungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz  (§ 163 VVG) könnten trotzdem zu einem negativen Ergebnis führen.

Zudem ist bei versicherungsförmigen Einrichtungen die kalkulierte Umrechnung des Deckungskapitals zur Rentenzahlung gesetzlich praktisch ungeregelt. Das wirkt sich dramatisch aus.

 

Inzwischen gibt es eine finanzmathematische Betrachtung für die Entgeltumwandlung gem. § 3.63 EStG, die es ermöglicht, mit einfachen wie anpassungsfähigen Vergleichen bzw. einer Kennzahl, eine erste überschlägige Prüfung vorzunehmen.

 

Lese hierzu bitte: Wann ist die Entscheidung zur Entgeltumwandlung unwirtschaftlich?

Mit diesem Mindset ist die Entgeltumwandlung als Konzept leichter zu erfassen.

Lasse dich gegebenenfalls neutral beraten.

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